Sassnitzer Kneipen-Challenge

Statuten des Vereins

Artikel 1

Die Kneipen-Challenge wird als Verein etabliert, mit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern, die alle bestimmte Rechte und Pflichten besitzen.
Gleichzeitig werden mit der Mitgliederversammlung, dem Präsidium, dem Sprecher, der Wettkampfleitung und dem Vereinsgericht fünf Organe geschaffen, die nach dem Prinzip der Gewaltenteilung unterschiedliche Aufgaben übernehmen, wobei das Präsidium und der Sprecher zusammen den Vorstand bilden.
Der Verein mit seinen Mitgliedern verpflichtet sich alle Belange der Kneipen-Challenge uneigennützig zu verteidigen und durchzusetzen.

Artikel 2

Der Verein der Kneipen-Challenge besteht aus etwa zehn Mitgliedern. Über die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern entscheiden die amtierenden Mitglieder durch Mehrheitsentscheid, wobei jedes amtierende Mitglied ein eventuelles Neumitglied vorschlagen kann. Die Präsidenten und der Sprecher haben ein aktives Vetorecht gegen die Aufnahme eines neuen Mitglieds, was bedeutet, dass mindestens zwei der drei Vorstandsmitglieder aktiv dem designierten Mitglied ihr Vertrauen aussprechen müssen, bevor dieses vom Präsidium inauguriert werden kann.
Die Präsidenten sind selbstverständlich automatisch Mitglieder. Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 20 Euro, brauchen aber im Gegenzug nur die Hälfte des Startgeldes bei einer Kneipen-Challenge zahlen. Können sie die Teilnahme an der Kneipen-Challenge in einem Jahr nicht realisieren, dürfen sie unter Umständen einen gerechterweise festzulegenden Teil des Mitgliedsbeitrages zurückfordern.
Die Mitglieder müssen des Weiteren mindestens achtzehn Jahre alt sein. Sie müssen die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen und sich immer für die Kneipen-Challenge einsetzen. Sie haben auf Verlangen Einsicht in die Finanzen.

Artikel 3

In der Mitgliederversammlung kommen alle Mitglieder zusammen. Sie muss vorher angekündigt werden und ist nur legitimiert, wenn sich mehr als die Hälfte aller Mitglieder versammelt haben. Sie wird mindestens zu Beginn eines jeden Jahres zur Wahl der Vertreter und vor der Planung der nächsten Kneipen-Challenge einberufen. Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wobei dann alle Mitglieder die Pflicht haben, alles in ihrer Macht stehende zu tun, ihr Erscheinen zu realisieren.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen, sofern dieser eher seltene Fall eintritt, die Präsidenten, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder dem designierten Präsidenten ihr Vertrauen aussprechen muss. Des Weiteren wählt sie jährlich aus ihren Reihen den Sprecher und zwei Richter, wobei jeweils eine absolute Mehrheit aller Mitglieder den einzelnen designierten Personen ihr Vertrauen aussprechen muss. Dabei hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können im besonderen Falle in einer Telefonkonferenz zu Rate gezogen werden und können so ihre Stimme abgeben.
Die Mitgliederversammlung beratschlagt sich zum Zwecke der Verbesserung über Reglements- und Statutenänderungen und stimmt gegebenenfalls über Änderungen des Reglements ab. Zusätzlich stimmt sie über das Datum der nächsten Kneipen-Challenge ab, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich ist.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Präsidenten geleitet, welcher von einem Schriftführer unterstützt wird.
Der Mitgliederversammlung dürfen auch außerordentliche Personen beiwohnen, die sich zu gewissen Punkten äußern dürfen.

Artikel 4

Das Präsidium besteht aus zwei gleichberechtigten Präsidenten, die solange im Amt sind, bis sie selbst resignieren oder ihnen von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder das Misstrauen ausgesprochen wird. Jedes Mitglied darf jederzeit innerhalb einer Mitgliederversammlung ein Misstrauensvotum gegen einen Präsidenten fordern. Jedoch wird der alte Präsident erst abgesetzt, wenn in selbiger Sitzung gleichzeitig einem neuen Präsidenten mit erforderlicher Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder das Vertrauen ausgesprochen wird.
Das Präsidium hat den größten Einfluss und in manchen Punkten die finale Entscheidungsgewalt. Es ist das oberste legislative Organ und kann Änderungen des Reglements verhindern. Es hat als einziges das Recht, die Statuten, unter Umständen nach Beratung mit den Mitgliedern, zu ändern, wobei die Präsidenten immer einstimmig entscheiden müssen.
Das Präsidium bestimmt die Wettkampfleitung, wobei sie dieses Amt auch selbst übernehmen können. Bei einem erfolgreichen Veto nach Artikel fünf Satz vier bestimmen sie den Sprecher oder ein von diesem bestimmtes Mitglied in die Wettkampfleitung.
Das Präsidium verwaltet die Finanzen und Konten, die Webpages, die Email-Konten und den Pokal, kann aber auch gegebenenfalls Minister für diese Posten aussuchen.

Artikel 5

Der/Die Sprecher/in ist die Interessenvertretung der Mitglieder und wird von der Mitgliederversammlung mit erforderlicher Mehrheit gewählt. Er/Sie darf weder dem Präsidium noch dem Vereinsgericht angehören, bildet aber zusammen mit dem Präsidium den Vorstand. Er/Sie beratschlagt sich mit dem Präsidium über aktuelle Themen und unterstützt es selbständig und aktiv bei dessen Arbeit. Gegen die Entscheidung des Präsidiums, die Wettkampfleitung betreffend, kann der/die Sprecher/in ein Veto einlegen und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln in einer Mitgliederversammlung die Einsetzung eines bestimmten Mitgliedes durchsetzen.
Der/Die Sprecher/in wird für ein Kalenderjahr gewählt und ist solange im Amt bis jemand anders in dieses Amt gewählt wird.

Artikel 6

Die vom Präsidium vor jedem Wettkampf neu bestimmte Wettkampfleitung organisiert die nächste Kneipen-Challenge. Die Wettkampfleitung besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern.
Die Aufgaben, die zur Organisation gehören, umfassen die Festlegung der Lokalitäten und deren Reihenfolge, die Festlegung des Startgetränks, den Einkauf, die Kommunikation mit den Lokalitäten, die Werbung, Ansprechen der Teilnehmer und die Registrierung ihrer Teilnahme, Kassieren des Startgeldes, Festlegung der Preise, Ansprechen der Helfer, Erstellung der Wettkampfzettel, sowie alles weitere, was direkt mit der Organisation zu tun hat. Die Wettkampfleitung ist niemandem Auskunft und Rechenschaft schuldig, sie muss lediglich das Präsidium hinsichtlich der Finanzen informieren. Im Gegenteil, die Wettkampfleitung darf niemandem Auskunft geben, was den Parcours, die Lokalitäten, und die Getränke angeht, auch nicht ihren Teampartnern.
Die beiden Personen der Wettkampfleitung dürfen während einer Kneipen-Challenge nicht im selben Team sein.

Artikel 7

Das Vereinsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Richtern, die für ein Kalenderjahr gewählt werden. Nur ein Richter darf aus dem Präsidium stammen und nur ein Richter darf in der Wettkampfleitung sein. Des Weiteren dürfen die beiden Richter während einer Kneipen-Challenge nicht in demselben Team sein.
Das Vereinsgericht entscheidet über strittige Situationen in einem Wettkampf oder danach, oder es entscheidet Streitigkeiten die Auslegung des Reglements oder die Statuten betreffend.
Nur das Gericht hat das Recht ein Team zu disqualifizieren.
Die Entscheidung der beiden Richter muss stets einstimmig sein. Sie sind solange im Amt bis ein neues Gericht gewählt wird.

Artikel 8

Bei Klagen gegen Teilnehmer der Kneipen-Challenge findet ein Wettkampfverfahren statt, wobei es innerhalb einer Verhandlung zu einem Freispruch oder einer Strafe gegen einen Teilnehmer kommen kann. Hierbei muss die Anklage von mindestens einem Wettkampfsteilnehmer einem Richter mitgeteilt werden, wobei die Richter entscheiden, ob die Anklage berechtigt ist und sie dieser nachgehen werden. Die Richter holen darauf Zeugenaussagen ein und konfrontieren den Angeklagten mit den Vorwürfen.
Bei Verstößen, die zu einer nachträglichen Disqualifikation eines Teams führen könnten, würde schnellstmöglich nach dem Wettkampf eine Verhandlung einberufen werden. Bei geringeren Verstößen ist das Strafmaß und dessen Vollzug den Richtern überlassen.
Bei der Verhandlung wird der/die Angeklagte/n und die relevanten Zeugen geladen. Die Richter beraten sich und wenn sie einstimmig zu einem Urteil gelangen, verkünden sie dieses, wogegen kein Einspruch geltend gemacht werden kann. Die Richter können auch eine dreiköpfige Jury zur Entscheidungsbeihilfe benennen.
Ist ein Richter angeklagt, wird das Amt dieses Richters von einem Präsidenten übernommen.
Als Grundregel für das Strafmaß gilt; wenn ein Teilnehmer absichtlich gegen die Regeln verstößt, wird sein Team disqualifiziert. Kommt es in Verbindung damit zur Verurteilung, wird dieser Person die Teilnahme an der nächsten Kneipen-Challenge untersagt. Wird ein Mitglied verurteilt, führt dies zu sofortigem Ausschluss aus dem Verein.

Artikel 9

Bei Klagen gegen Personen, die die Statuten und Regeln innerhalb ihres Amtes fragwürdig interpretiert haben bzw. ihre Kompetenzen überschritten haben, wird, sofern eine Klage durch ein Mitglied eingeleitet wird, ein Verfassungsverfahren eröffnet. Die Richter entscheiden auch hier einstimmig und geben der Klage statt oder lehnen sie ab. Gegen die Richter und ihr Urteil kann nicht geklagt werden. Bei einem solchen Verfahren werden keine Strafen verhängt.

Artikel 10

Bei den Wahlen melden sich die Mitglieder, die ein Amt bekleiden möchten. Gewählt wird nach der Reihenfolge, Präsident, Sprecher, Richter. Melden sich mehr Personen, als das Amt Plätze bietet, erfolgen so viele Wahlgänge, bis die Anzahl der Kandidaten mit der Anzahl an Plätzen äquivalent ist. Hierbei werden Stimmen für die Kandidaten abgegeben, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat und auch sich selbst wählen darf. Auch Enthaltungen sind zulässig. Bei jedem Wahlgang fällt der Kandidat mit den geringsten Stimmen weg und steht für den nächsten Wahlgang nicht mehr zur Verfügung. Bei Stimmengleichheit berät sich das Präsidium. Selbstverständlich ist gewählt, wer bei einem beliebigen Wahlgang die erforderliche Mehrheit erhält.
Gibt es für jeden Platz genau einen Kandidaten, wird jedem einzelnen in einer Bestätigungswahl das Vertrauen ausgesprochen, bei der dann die erforderlichen Mehrheiten erreicht werden müssen. Dementsprechend wird bei der Bestätigungswahl nur mit „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ für einen Kandidaten gestimmt.

Artikel 11

Das Reglement kann nur geändert werden, wenn ein vom Präsidium auf Anraten der Mitglieder eingereichter Vorschlag zur Änderung des Reglements von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder Zustimmung erhält. Den Auftrag zur Ausformulierung der Änderung des Reglements kann der Sprecher dem Präsidium erteilen, sofern dieser unter eventueller Rücksprache mit anderen Mitgliedern Grund zu der Annahme hat, dass Änderungsbedarf besteht. Selbstverständlich können die Präsidenten auch ohne den Vorschlag des Sprechers Änderungen des Reglements zur Abstimmung bringen. Bei Bedenken haben die Präsidenten das Recht gegen eine erfolgreiche Abstimmung ein Veto einzulegen, sofern sie sich einstimmig dazu entschließen.

Artikel 12

Für die Kneipen-Challenge wird eine Vereinskasse angelegt, in welche jedes Mitglied Einsicht hat. Bleiben am Ende eines Jahres Gelder übrig, werden eine Hälfte für die Organisation der nächsten Kneipen-Challenge als Rücklagensicherung einbehalten, die andere Hälfte wird ausgeschüttet, wobei die Mitglieder abstimmen, ob sie eine Auszahlung wollen oder in eine Mitgliederparty investieren wollen.


Sassnitz, 29.08.2009

Präsident Danny                              Präsident Arne